Allgemeine Geschäfts-bedingungen |
1. GELTUNGSBEREICH
1.1 Die Wedner´s Gastro Team GmbH stellt Arbeitskräfte (Leih- bzw. Zeitarbeitnehmer) an andere Unternehmen (nachfolgend: Entleiher) entweder im Wege der Arbeitnehmerüberlassung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Personalvermittlung zur Verfügung. 1.2 Die nachfolgenden Bedingungen finden Anwendung auf die vertraglichen Beziehungen zwischen Wedner´s und dem Entleiher/Kunden, wenn es um Arbeitnehmerüberlassung oder Personalvermittlung oder sonstige Vereinbarungen der Parteien geht. Die AGB gelten auch für Niederlassungen der Wedner´s. 2. RECHTLICHES 2.1 Wedner´s ist im Besitz einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt durch die Bundes-agentur für Arbeit, Regional-direktion Nürnberg. 2.2 Ein Vertragsverhältnis durch die Arbeitnehmer-überlassung kommt nur zwischen Wedner´s und dem Entleiher zustande. Während des Einsatzes unterliegen die Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Entleihers und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Sie sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt insbesondere für alle vertraulichen oder geheim-haltungsbedürftigen Geschäfts-angelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. 2.3 Da nur zwischen Wedner´s und dem Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, bleibt Wedner´s aus dieser Sicht Dienstgeber und ist verpflichtet, den überlassenen Mitarbeiter zur gesetzlichen Sozialversicherung anzumelden sowie Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ordnungsgemäß abzuführen. 2.4 Für die Arbeitnehmer-überlassung gilt der zwischen DGB und dem Interessenverband deutscher Zeitarbeitsunter-nehmen, IGZ e. V. geschlossene Tarifvertrag nebst allen dazu-gehörigen tariflichen Be-stimmungen. 2.5 Bei einer Übernahme von Wedner´s Mitarbeitern durch den Entleiher wird ein Honorar von 2.500 € fällig. 3. AUSWAHL Wedner´s stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche Qualität überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. Mangels anderer Vereinbarungen hat Wedner´s nur für durchschnittliche, berufliche Qualifikation und für Arbeits-bereitschaft der Mitarbeiter einzustehen. Ein Arbeitserfolg wird nicht geschuldet. 4. EINSATZ WEDNER´S MITARBEITER 4.1 Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Entleihers seine Tätigkeit ausübt, haftet die Wedner´s nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Entleiher stellt Wedner´s von allen Ansprüchen frei. 4.2 Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern ist Wedner´s unverzüglich zu benachrichtigen, damit insbesondere die Unfallmeldung an die zuständige Behörde (§ 193 SGB VII) vorgenommen werden kann. 4.3 Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Entleiher Sorge tragen. 4.4 Beanstandungen sind dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen. 5. ABRECHNUNG Alle Preise sind Nettopreise und gelten pro Stunde und Mitarbeiter. Die Abrechnung erfolgt im Halbstundenrhythmus. Die Mindestarbeitszeit beträgt vier Stunden. Transportkosten außerhalb der Stadtgebiete der jeweiligen Niederlassung werden gesondert vereinbart. An den Tagen 24.12., 25.12., 26.12., 31.12. und 01.01. wird ein Feiertagszuschlag von 100% auf den regulären Stundensatz erhoben. Rechnungen sind spätestens 10 Tage ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei Wedner´s. Bei Stornierung von Einsätzen innerhalb von 24 h vor Veranstaltungsbeginn wird eine Stornogebühr von 50 % des Auftragsvolumens fällig. 6. GERICHTSSTAND Als Gerichtsstand wird Rastatt vereinbart. 7. SALVATORTISCHE KLAUSEL Sollten Bestimmungen ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen davon unberührt. Solche Bestimmungen werden sodann automatisch durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigen Zweck wieder geben. |